Das im Anschluss an die Weltfinanzkrise (2007-2008) entwickelte Basel III Regelwerk wurde im Dezember 2017 in seiner reformierten, finalen Version veröffentlicht. Die daraus entstandene Verordnung CRR III (Capital Requirements Regulation) und die Richtlinie CRD VI (Capital Requirements Directive) stellen die Übernahme dieser Reformen in europäisches Recht dar und sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die Verordnung und die Richtlinie befassen sich mit der Eigenkapitaluntergrenze (OutputFloor), dem Kreditrisiko, dem Risiko des Credit Valuation Adjustment (CVA), dem operationellen Risiko und dem Marktrisiko. Neben den oben genannten Hauptmaßnahmen enthalten CRR III und CRD VI weitere wichtige Punkte für Institute, wie die Verpflichtung ESG-Risiken zu berücksichtigen.
Aber lassen wir uns ein wenig mehr ins Detail gehen!
Wesentliche Änderungen
Das gemeinsame Ziel aller Änderungen ist, das Risiko zu verringern, dass Institute nicht auf regulatorische oder politische Veränderungen vorbereitet sind, welche durch die Ziele des ökologischen Wandels erforderlich werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Basel-III-Reformen, insbesondere hier CRR III und CRD VI, einen entscheidenden Schritt in der globalen Finanzregulierung darstellen. Sie zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber künftigen Krisen zu stärken und gleichzeitig ESG-Überlegungen einzubeziehen. Diese Maßnahmen stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Finanzstabilität und einer besseren Transparenz im europäischen Bankensektor dar, welche für die Bewältigung der künftigen wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen von entscheidender Bedeutung sind.
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Kontaktieren Sie uns gerne unter dem Stichwort „CRR III“.