CRR III & CRD VI

Übernahme der Reformen aus der Basel III Direktive in europäisches Recht

Das im Anschluss an die Weltfinanzkrise (2007-2008) entwickelte Basel III Regelwerk wurde im Dezember 2017 in seiner reformierten, finalen Version veröffentlicht. Die daraus entstandene Verordnung CRR III (Capital Requirements Regulation) und die Richtlinie CRD VI (Capital Requirements Directive) stellen die Übernahme dieser Reformen in europäisches Recht dar und sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die Verordnung und die Richtlinie befassen sich mit der Eigenkapitaluntergrenze (OutputFloor), dem Kreditrisiko, dem Risiko des Credit Valuation Adjustment (CVA), dem operationellen Risiko und dem Marktrisiko. Neben den oben genannten Hauptmaßnahmen enthalten CRR III und CRD VI weitere wichtige Punkte für Institute, wie die Verpflichtung ESG-Risiken zu berücksichtigen.

Aber lassen wir uns ein wenig mehr ins Detail gehen!

Wesentliche Änderungen

  • Output Floor: Die durch interne Modelle berechneten Eigenkapitalanforderungen dürfen nicht unter 72,5%, der nach dem Standardansatz berechneten Anforderungen liegen. Es erfolgt eine Einführung von initial 50% im Jahre 2025, welche stufenweise angehoben wird bis zu dem finalen Wert von 72,5% im Jahr 2030. 
  • Kreditrisiko: Für den Standardansatz (KSA) werden einige Anpassungen vorgenommen, welche eine erhöhte Risikosensitivität realisieren sollen. Hiervon sind Risikopositionen gegenüber Instituten, Unternehmen, sowie aus dem Mengengeschäft uns insbesondere durch Immobilien besicherte Risikopositionen betroffen. Außerdem wird eine Einschränkung des Anwendungsbereichs interner Modelle für die Berechnung des Kreditrisikos ("IRB"-Rahmen) vorgenommen. 
  • CVA-Risiko: Aufhebung von Verwendung interner Modelle zugunsten eines Standardansatzes. 
  • Operationelles Risiko: Die Aufhebung des fortgeschrittenen Ansatzes (AMA) zur Modellierung des operationellen Risikos. Einführung einer einheitlichen Standardmethode auf der Grundlage des Geschäftsvolumens (Business Indicator Component). Dies wird eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Finanzinstituten gewährleisten. 
  • Marktrisiko: CRR III übernimmt die wichtigsten Bestimmungen der im Januar 2019 veröffentlichten Basler Vereinbarungen, die als „Fundamental Review of the Trading Book (FRTB)“ bezeichnet werden.  
  • ESG-Risiken: Banken müssen ESG-Kriterien in ihre Strategien integrieren. Bedeutet sie müssen sich an bestimmte Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien halten. Die Vorschriften verschärfen auch die Anforderungen an die Einlegung von ESG-Risiken.
    (Weitere Infos: Regulatory Reporting – Offenlegung von ESG Risiken gemäß Säule 3 - okadis Consulting GmbH) 

Das gemeinsame Ziel aller Änderungen ist, das Risiko zu verringern, dass Institute nicht auf regulatorische oder politische Veränderungen vorbereitet sind, welche durch die Ziele des ökologischen Wandels erforderlich werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Basel-III-Reformen, insbesondere hier CRR III und CRD VI, einen entscheidenden Schritt in der globalen Finanzregulierung darstellen. Sie zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber künftigen Krisen zu stärken und gleichzeitig ESG-Überlegungen einzubeziehen. Diese Maßnahmen stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Finanzstabilität und einer besseren Transparenz im europäischen Bankensektor dar, welche für die Bewältigung der künftigen wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen von entscheidender Bedeutung sind.

Wir empfehlen für die technische Umsetzung der Meldeanforderung die Nutzung der Regnology Standard-Produkte Abacus360 sowie S2A360. Gerne besprechen wir mit Ihnen gemeinsam die für Sie und Ihr Unternehmen am besten geeigneten Möglichkeiten der Umsetzung.

Kontaktieren Sie uns gerne unter dem Stichwort „CRR III“.

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