Ab der Berichtsperiode 2022 muss die Zahlungsverkehrsstatistik nach der neuen Vorgabe der Europäischen Zentralbank erstellt werden. Mit der neuen Vorgabe geht ein höherer Meldeaufwand für die Meldepflichtigen einher. Der erhöhte Meldeaufwand lässt sich mit der Nutzung der Regnology Produkte Abacus360 sowie S2A360 automatisieren und umsetzen.
Fachliche Einordnung
Die Europäische Zentralbank hat am 16. Juni 2021 die neue Verordnung (EU) 2020/2011 zur Änderung der Zahlungsverkehrsstatistik veröffentlicht. Ab dem 01. Januar 2022 muss die Zahlungsverkehrsstatistik nach der neuen und ausgeweiteten Vorgabe erstellt und gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Zahlungsverkehr von inländischen Zahlungsdienstleistern mit Nicht-Zahlungsdienstleister. Mitteilungspflichtig sind Kreditinstitute nach EU-Recht, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute. Mit Beginn des Kalenderjahres 2022 tritt die neue Verordnung in Kraft und die erste Quartalsmeldung nach den neuen Vorgaben muss zum Stichtag 31.03.2022 bis zum 29.04.2022 an die Europäische Zentralbank gemeldet werden.
Wesentliche Änderungen
Neben leichten strukturellen Änderungen in den Meldetemplates gibt es im Wesentlichen drei Änderungen verglichen zur bisherigen Meldung nach der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013:
Szenarien zur Umsetzung
Im Zuge der Erstellung der Zahlungsverkehrsstatistik gibt es drei mögliche Szenarien zur Umsetzung. Die Zahlungsverkehrsstatistik muss als XML-Datei an das ExtraNet der Europäische Zentralbank gemeldet werden.
Wir empfehlen die Umsetzung von Szenario 1) mit der Nutzung der Regnology Produkte Abacus360 sowie S2A360. Gerne besprechen wir mit Ihnen gemeinsam die für Sie und Ihr Unternehmen am besten geeignete Umsetzungsvariante. Kontaktieren Sie uns gerne unter dem Stichwort Zahlungsverkehrsstatistik 2022.